Ab Montag findet auch für Sportler über 15 Jahre wieder Training zu den gewohnten Zeiten statt.
Ab Freitag, 14.01.2022 galt in Sachsen eine Neue Corona-Schutz-Verordnung. Diese soll bis zum 06. Februar 2022 gelten. Mit Blick auf den aktuellen Stand der drei Richtwerte (Stand 14.01.22) in der Landeshauptstadt, werden zahlreiche Beschränkungen für das organisierte Sporttreiben zurückgenommen.
Zusammengefaßt gilt folgendes:
– Sportangebote im Innenbereich sind unter der 2Gplus-Regel erlaubt.
– Sportangebote im Außenbereich sind unter der 2G-Regel erlaubt.
– Für Übungsleiter und Trainer (Anleitungspersonal) gilt die 3G-Regel.
– Gremiensitzungen sind unter der 2G-Regel erlaubt.
– die Teilnahme bzw. die Durchführung von Aus- und Fortbildungen sind unter der 2G-Regel erlaubt.
– Zuschauer sind bei Sportveranstaltungen unter der 2Gplus-Regel mit Kapazitätseinschränkungen erlaubt.
weitere Infos:
Im Detail:
Das sächsische Kabinett hat eine neue Corona-Notfallverordnung beschlossen, die ab dem 14. Januar gilt. Sie sieht eine Überlastungsstufe aufgrund der Bettenbelegung in den sächsischen Kliniken vor. Die Überlastungsstufe ist erreicht, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens bei 1.500 liegt oder sachsenweit 1.300 Betten auf der Normalstation mit Covid-19-Patienten belegt sind oder wenn sachsenweit 420 Betten auf der Intensivstation mit Covid-19-Patienten belegt sind.
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Sport:
Unter Überlaststufe:
Fitnessstudios und sonstige Sportanlagen und Sporteinrichtungen dürfen öffnen.
Voraussetzungen:
§ Innensportanlagen dürfen nur mit Impf- oder Genesenennachweis sowie einem zusätzlichen tagesaktuellen Test (2G+) und mit Kontakterfassung genutzt werden
§ Außensportanlagen dürfen nur mit Impf- oder Genesenennachweis (2G) und mit Kontakterfassung genutzt werden. Von der Kontakerfassung ausgenommen sind Skieaufstiegsanlagen.
Private Sportausübung fällt unter die Kontaktbeschränkungen. Organisierter Vereinssport darf ohne Kontaktbeschränkungen durchgeführt werden.
Die Besucherkapazitäten in Fitnessstudios und Ähnlichem richtet sich nach dem jeweiligen
Hygienekonzept.
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- 2G+ bedeutet, dass nur geimpfte und genesene Personen,
die zusätzlich einen tagesaktuellen Corona-Schnelltest vorweisen, das entsprechende Angebot nutzen dürfen. Der Test kann ein beglaubigter Test beim Arbeitgeber sein oder in einem Testzentrum vorgenommen werden.
- Der zusätzliche Schnelltest entfällt, sobald die Person auch eine Booster-Impfung nachweisen kann oder eine doppelt geimpfte
Person zusätzlich einen maximal sechs Monate alten Genesenennachweis besitzt.
- Auch Personen, die doppelt geimpft sind und deren zweite Impfung mindestens 14 Tage und
maximal drei Monate alt ist, brauchen keinen zusätzlichen Schnelltest.
- Ausnahmen von 2G+ gelten zusätzlich für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen, die
aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
- Die hier aufgeführten Regelungen gelten in Sachsen. In anderen Bundesländern kann es zu Abweichungen kommen. Bundeseinheitlich gilt, dass die Booster-Impfung als Test-Ersatz anerkannt
wird.
Vorstand DFC 1998 e.V.